Die Direktiven der Sternenflotte

1. Direktive

  • Hauptdirektive
  • Betrifft: Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen.
Die hauptdirektive verbietet allen Sternenflottenschiffen und Angehörigen jegliche Einmischung in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften. Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.

2. Direktive

  • Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen
Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu beschützen, darf ein Offizier der Sternenflotte einer intelligenten Lebensform vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn solch eine Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.

3. Direktive

  • Schutz fremder intelligenter Lebewesen (siehe auch Direktive 2)
Es ist die eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn er dabei selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung wie ein Verstoß gegen Direktive 2.

4. Direktive

  • Betrifft: Befolgung der befehle Vorgesetzter
Ein Offizier soll die ihm gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nachbesten Kräften befolgen und ausführen, es sei sie verstoßen gegen die Direktiven 1-3.

5. Direktive

  • Betrifft: Schutz der Föderation
Jedes Mitglied der Sternenflotte hat seine gesamte Kraft für die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, sowie dessen Vertreter einzusetzen. Es sei den das solche Handlungen gegen die Direktiven 1-4 verstößt.

6. Direktive

  • Betrifft: Selbstzerstörung bei Verseuchung
Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes durch einen Virus oder ähnliches umgekommen ist, oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig ist, muß das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen und Raumschiffe vor der Verseuchung zu bewahren.

7. Direktive

  • Betrifft: Quarantäne von Talos IV (bereits aufgehoben)
Weder ein Notfall noch irgend ein anderer Umstand erlaubt es ein Sternenflottenschiff sich Talos IV zu nähern oder zu besuchen. Die Nichtbeachtung dieser Direktive zieht die Todesstrafe nach sich.

8. Direktive

  • Betrifft: Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet (Im Jahr 2297 Direktive geändert: Klingonisches Gebiet entfernt).
Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, durch die Neutrale Zone in das Gebiet des Romulanischen Sternenimperiums einzutreten, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1-5 gerechtfertigt ist.

9. Direktive

  • Betrifft: Verbot des Anfluges von einem unter Quarantäne gestellen Schiffes, Planeten oder Sonnensystem
Kein Föderationsschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Föderation der Planeten unter Quarantäne gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1-5 nötig wird.

10. Direktive

  • Betrifft: Verantwortung und Strafverfolgung
Ein Offizier der Sternenflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenauthoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen verantwortlich.

11. Direktive

  • Betrifft: Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner
Ein Offizier der Sternenflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Föderation und seiner Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe oder Beistand unter Berücksichtigung der Sternenflotten Direktiven zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.

12. Direktive

  • Betrifft: Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation
Bei Annäherung eines Raumschiffes, mit dem keine Kommunikationsverbindung besteht oder möglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

13. Direktive

  • Betrifft: Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen
Jedem Angehörigen der Sternenflotte ist es verboten Feinden der Föderation mit Informationen oder ähnliches zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter darstellt.

14. Direktive

  • Betrifft: Gebührliches Benehmen
Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.

15. Direktive

  • Betrifft: Schutz der Führungsoffiziere
Kein Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone beamen oder in ein Gebiet, daß nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als ungefährlich betrachtet werden kann.

16. Direktive

  • Betrifft: Gerichtsbarkeit an Bord
Ein Offizier kann von mind. 3 Offizieren vom Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Verletzung von Direktiven der Sternenflotte oder Gesetze der Föderation oder seiner Mitgliedsplaneten begangen hat.

17. Direktive

  • Betrifft: Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandierenden Offiziers
In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet wird, als untauglich oder unfähig betrachtet wird, hat der ranghöchste Offizier, auch wenn er nicht zur Stammbesatzung gehört, das Kommando zu übernehmen.

18. Direktive

  • Betrifft: Verbot der Meuterei (siehe auch Direktive 4)
Es ist einem Offizier und der Besatzung verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzten anzuzetteln oder an ihr beteiligt zu sein. Ein verstoß dagegen zieht eine Kriegsgerichtsverhandlung nach sich und kann von Gefängnis- bis hin zur Todesstrafe führen.

19. Direktive

  • Betrifft: Pflichtentbindung
Ein Offizier kann jederzeit von seinen Pflichten entbunden werden (siehe Direktive 17), wenn der Schiffsarzt oder von mind. 2 Offizieren von Kommandorang , die eine Prüfung durchgeführt haben, für medizinisch oder psychologisch untauglich befunden wurde.

20. Direktive

  • Betrifft: Hilfe sowie offensive Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen
Föderationsschiffe sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten  privaten und kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im Gebiet der Föderation operieren vorzugehen.

21. Direktive

  • Betrifft: Verbot des Transportes illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware
Einem Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte Waffen zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörende Lebensformen. Föderationsschiffe sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware oder Waffen zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden können.

22. Direktive

  • Betrifft: Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von nicht Eingeborenen beherrschte Planeten
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von nicht Eingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, dem besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.

23. Direktive

  • Betrifft: Vernichtung intelligenten Lebens (siehe auch Direktive 2)
Die Vernichtung einer oder mehrere intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls keine anderen Möglichkeiten zur Verhinderung dieses Verstoßes zur Verfügung stehen. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig gegen einen Verstoß gegen die Direktive 2.

24. Direktive

  • Betrifft: Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einen Planeten (siehe auch Hauptdirektive und Direktive 23)
Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planeten ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planeten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierenden Offizier von Rang eines Captains oder höher befohlen werden. Dieser Offizier trägt die alleinige Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.

25. Omega Direktive

  • Betrifft: Vernichtung des Moleküls Omega (höchste Geheimhaltungsstufe)
Die Omega Direktive setzt alle anderen Direktiven außer Kraft. Die Vernichtung des Moleküls Omega hat oberstes Priorität. Es dürfen keine Informationen an Dritte weitergegeben werden. Das Sternenflottenkommando ist sofort auf einem abhörsicheren Kanal zu informieren. Verluste werden toleriert, soweit es der Vernichtung und dessen Geheimhaltung von Omega dient.
(Nur Captains und höchste Sternenflottenoffiziere haben Kenntnis von Omega.)

26. Temporale Direktive

  • Betrifft: Nicht Einmischung in die Zeitline
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